Am 16. Januar wurde der Bericht der Verhandlungen vom Bundesakkreditierungsdienst (Rosakkreditierung) über die Fragen der Anwendung der Regelung bezüglich der einheitlichen Schemen der Warenkonformitätsbewertung veröffentlicht. Genauer geht es um einen Ersatz des Zertifikates bei der Änderung des Standorts des Antragstellers.
Die Frage wurde im Zusammenhang mit den Anträgen der Teilnehmer an der Außenwirtschaftstätigkeit und der Anwendung der Bestimmungen des Beschlusses des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission (EWK) Nr. 44 „Über die typischen Konformitätsbewertungssysteme“ vom 18. April 2018 besprochen.
Nach der Prüfung des rechtlichen Rahmens der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) sind die Teilnehmer des Treffens dazu einstimmig gekommen, dass das Zertifikat nicht ersetzt werden muss, wenn der Standort des Antragstellers geändert wird.
Die Empfehlungen haben für die Russische Zollbehörde keinen verbindlichen Charakter.
Am Arbeitstreffen haben auch die Vertreter aus Wirtschaftsentwicklungsministerium, Ministerium für Industrie und Handel, Zollbehörde und aus anderen Behörden, die daran Interesse hatten, teilgenommen.