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Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Verordnung über verpacktes Trinkwasser

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Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Verordnung über verpacktes Trinkwasser

Aufgrund des Beschlusses des Kollegiums der Eurasischen Wirtschaftskommission (EAWK) Nr. 81 vom 23. Juni 2020 wurden die Fristen von Genehmigungsdokumenten zur Konformitätsbewertung von Trinkwasser verschoben, die vor dem Inkrafttreten der TR EAWU 044/2017 „Über die Sicherheit von verpacktem Trinkwasser, einschließlich natürlichem Mineralwasser“ ausgestellt wurden.

Der Beschluss Nr. 81 tritt am 29. Juli 2020 in Kraft und gilt für Rechtsbeziehungen ab dem 1. Juli 2020.

Die Änderungen werden in die Unterabsätze „a“ und „c“ des Beschlusses Nr. 135 des EWG-Kollegiums vom 7. November 2017 eingefügt. Somit wird es möglich sein, bis zum Ablauf der Genehmigungen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2021, Trinkwasser nach den bisher geltenden Normen der nationalen Gesetzgebung zu produzieren und zu verkaufen, sofern die Genehmigungen vorliegen. Davor endete am 1. Juli 2020 die Übergangsfrist.

Der Beschluss die maximal mögliche Dauer der Fertigung von Trinkwasser nach den „alten“ Dokumenten zur Konformitätsbewertung zu verschieben, wurde aufgrund der Vorschläge der Hersteller von Respontrebnadzor im Zusammenhang mit den aktuellen Bedingungen der Pandemie getroffen. Im Rahmen der Pandemie hatten viele gewissenhafte Marktteilnehmer nicht genügend Zeit, um sich auf die Standards der TR EAWU 044/2017 vorzubereiten.

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Über diesen Artikel

Alexej Schmidt
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3. Juli 2020

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