Wir bekommen oft Fragen darüber, ob die Muster auch mit dem EAC Zeichen versehen werden müssen, bevor sie nach Russland ins Labor geschickt werden.
Die Antwort ist nein. Für Muster, die zwecks der EAC Zertifizierung zur Prüfung verschickt werden, werden keine Konformitätsnachweise benötigt. Die Muster müssen auch nicht mit dem EAC Zeichen markiert werden. Es muss beachtet werden, dass die Muster einer Zollanmeldung nach dem allgemein festgelegten Verfahren unterliegen.
Das heißt, die Muster unterliegen keine Konformitätsbewertung aber sie müssen ordentlich beim Zoll angemeldet werden.
Gemäß Artikel 53 des Vertrags über die Eurasische Wirtschaftsunion vom 29.05.2014 müssen im Hoheitsgebiet der EAWU in Verkehr gebrachte Produkte sicher sein. Die Regeln und Verfahren zur Gewährleistung der Sicherheit von Produkten befinden sich in den Technischen Regelwerken der EAWU (Zollunion), welche verbindliche Anforderungen für Produkte enthalten.
Bei manchen Schemen der Konformitätsbewertung müssen die Produktmuster ins Labor geschickt werden.
Mit Beschluss des Ausschusses der EAWU vom 25. Dezember 2012 Nr. 294 (Vorschriften über das Verfahren für die Einfuhr von Erzeugnissen (Waren) in das Zollgebiet, für die in der Zollunion verbindliche Anforderungen festgelegt sind) wurde festgestellt, dass für die Muster einer Zollanmeldung für die Freigabe in das Zollgebiet unterliegen. Die Vorlage von Konformitätsnachweisen ist bei den Zollbehörden nicht erforderlich.
Gleichzeitig muss die Zollbehörde in Bezug auf diese Waren eine Kopie des Vertrags mit einer akkreditierten Zertifizierungsstelle (akkreditiertem Prüflabor) und (oder) ein Schreiben vorlegen, in dem die Menge (Gewicht und Volumen) der für diese Zwecke erforderlichen importierten Muster bestätigt wird.
Ein Vertrag mit einer Zertifizierungsstelle kann fehlen, wenn die EAC Deklaration eigenständig über den elektronischen Registrierungsdienst auf der offiziellen Website des Bundesdienstes für Akkreditierung registriert wird.
Formen der Zollanmeldung für die Muster:
Allgemeines Verfahren mit der Zolldeklaration: dabei müssen folgende Punkte berücksichtig werden:
- In Zeile 31 muss man angeben: Proben zum Zwecke der Konformitätsbestätigung
- Zeile 37 geben den Code "061" an - Waren, die als Muster für Prüfung eingeführt werden (Anhang 2 zur Entscheidung der Zoll-Kommission vom 20.09.2010 Nr. 378)
Schriftlicher Antrag anstatt einer Zollanmeldung ist in der Beschreibung der Waren die Besonderheit des Musters anzugeben „Muster zum Zwecke der Konformitätsbestätigung "sowie Unterlagen zur Bestätigung der erforderlichen Menge (Gewicht und Volumen) der eingeführten Muster (eine Kopie des Vertrags mit einer akkreditierten Zertifizierungsstelle (akkreditiertes Prüflabor) und / oder ein Brief einer akkreditierten Stelle.
Mehr zu Auswahl und Versand von Muster können Sie in unserem Artikel "Muster für EAC Zertifizierung und EAC Deklarierung: Auswahl und Versand" finden.