Ab 1. Januar 2013 wird gemäß dem Beschluss № 158 der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaftskommission "Über die Änderungen der §§ 1.1 und 2.1 der Einheitlichen Liste der Waren, die Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen bei Einfuhr in das Gebiet der Zollunion unterliegen" vom 18. September 2012 der Einfuhr von ozonabbauenden Stoffen und Produkten, die solche Stoffen als Kältemittel enthalten, in das Gebiet der Zollunion verboten.
Unter anderem wird Einfuhr bzw. Ausfuhr von Fluortrichlormethan, Difluordichlormethan, Trifluortrichlorethan, Tetraftordihloretan, Pentaftorhloretan, Diftorhlorbrommetan, Trifluorobrominemethan und Tetrafluorodibrominemethan verboten. Außerdem wird der Verbot auch die Ausfuhr und Einfuhr von bestimmten Produkten: Klimaanlagen, Kühlschränken, Eismaschinen, Wärmepumpen, Milchkühler, Gefriergeräte und tragbaren Feuerlöschern betreffen.
Dieses Dokument wurde in Übereinstimmung mit der Verpflichtungen der Zollunion innerhalb des Montrealer Protokolls über ozonabbauende Stoffe verabschiedet.