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Die Übergangsfrist für das technische Regelwerk 037/2016 "Über die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten" endet am 1. März 2020

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Die Übergangsfrist für das technische Regelwerk 037/2016 endet am 1. März 2020

Das Technische Regelwerk der Eurasischen Wirtschaftsunion 037/2016 Über die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten ist weitgehend mit RoHs Richtlinie 2011/65/EU harmonisiert.

Das technische Regelwerk beschränkt die Verwendung von 6 gefährlichen für die Gesundheit und Umwelt Stoffen: Blei, Quecksilber, Cadmium, Sechswertiges Chrom, Polybromierte Biphenyle (PBB), und Polybromierte Diphenylether (PBDE).

Das Regelwerk ist bereits am 1. März 2018 in Kraft getreten. Die Eurasische Kommission gab jedoch den Herstellern die Frist von zwei Jahren für die Modernisierung der Produktionsprozesse, damit die Produkte den Anforderungen des Regelwerks vollständig entsprechen. In dieser Zeit durfte man die Produkte ohne Konformitätsnachweise nach TR EAWU 037/2016 vertreiben.

Diese Übergangsfrist endet nun am 1. März 2020. Das bedeutet, dass ab diesem Tag keine Produkte ohne EAC Konformitätsnachweise gemäß dem TR EAWU 037/2016 auf dem Gebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion hergestellt, verkauft oder importiert werden dürfen.

Zurzeit werden viele Produkte verkauft, die über alle notwendigen Zertifikate und Deklarationen verfügen und mit dem EAC Zeichen markiert sind. Sie sind jedoch noch nicht nach TR EAWU 037/2016 zertifiziert. Ab dem 1. März 2020 dürfen diese Produkte ohne Konformitätsbescheinigung nach TR EAWU 037/2016 nicht mehr verkauft werden. Auch die Kennzeichnung mit EAC gilt als gesetzwidrig, da für ihre Anwendung die Konformität des Produkts mit den Anforderungen ALLER technischen Regelwerke, unter die es fällt, bestätigt werden muss. Für die gesetzwidrige Verwendung des EAC Zeichens werden die Hersteller/Importeure bestraft.

Unter den Anwendungsbereich des TR EAWU 037/2016 fallen die in Anlage 1 zum TR EAWU 037/2016 aufgezählten Geräte:

  • Elektrische Haushaltsgeräte: Uhren, Elektropumpen, Ladegeräte, Verlängerungskabel etc.
  • EDV-Maschine und Zubehör: PC, Tastatur, Maus, Tablet, Rechner, Drucker, Beamer
  • Telekommunikationsgeräte: Telefon, Smartphone, Rundfunkgerät
  • Kopiermaschinen und elektronische Bürogeräte
  • Elektrowerkzeuge
  • Leuchter, Lampen, Beleuchtungskörper, einschließlich Geräte, die in Möbel eingebaut werden können
  • Elektronische Musikinstrumente
  • Spielautomaten
  • Geldautomaten und elektronische Kassenapparate
  • Kabel für den Einsatz bei Nennspannungen bis zu 500 Volt, außer Glasfaserkabel
  • Automatische- und Sicherheitsschalter
  • Sicherheits- und Rauchmelder

Die Bestätigung der Konformität mit den Anforderungen des Technischen Regelwerks TR EAWU 037/2016 erfolgt in der Form der EAC Deklarierung und darf auf Antrag durch die EAC Zertifizierung ersetzt werden.

Für die EAC Deklarierung können die Protokolle ausländischer Laboratorien verwendet werden, dies muss jedoch von unseren Experten im Voraus geprüft werden.

Lassen Sie sich von unseren Experten beraten! Rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine E-Mail. Wir erstellen für Sie ein kostenloses unverbindliches Angebot für die EAC Zertifizierung und beantworten gerne alle Ihre Fragen. Überzeugen Sie sich von der Qualität unserer Dienstleistungen!

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Über diesen Artikel

Alexej Schmidt
Alexej Schmidt
Geschäftsführender Partner
RechtEAC KennzeichnungZertifizierungRusslandEurasische Wirtschaftsunion
16 Januar 2020

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