Im Hinblick auf deutsch-russischen B2B-Verkehr wird im Schiedsverfahren häufig die beste oder sogar die einzig mögliche Option der Streitbeilegung gesehen. Begründet wird diese Neigung dadurch, dass die Vereinbarung eines deutschen Gerichts mangels ausreichenden vollstreckungstauglichen Vermögens im Inland oder in europäischen Nachbarstaaten sinnlos ist und die Hinwendung an die russische Gerichtsbarkeit mangels Vertrauens in die letztere unberechenbar bzw. auf Grund der Unterstellung des Rechtsgeschäfts einem ausländischen Recht ineffizient erscheint. Aus diesen Vorüberlegungen wird in der Praxis sehr oft in die Schiedsgerichtsbarkeit ausgewichen. Da aber sowohl der Ort und die Art der Streitbeilegung den Ausgang des Prozesses wesentlich beeinflussen, sollte die Entscheidung darüber nicht vorschnell getroffen werden. Um es sich noch besser zu überlegen, gebietet es sich, folgende Pro- und Contra-Aspekte in Erwägung zu ziehen:
Der bedeutendste Vorteil des Schiedsverfahrens besteht unstreitig darin, dass Schiedssprüche weitestgehend durch das New-Yorker UN-Übereinkommens v. 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden. Sowohl Deutschland, als auch Russland, sind an diesem Übereinkommen beteiligt. Dies macht die im deutsch-russischen Geschäftsverkehr ansonsten ungesicherte Titeldurchsetzung grundsätzlich möglich. Zudem gelten einige Optionen der Schiedsgerichtsbarkeit herkömmlicherweise als besonders attraktiv. Hierzu zählen etwa:
- Die Möglichkeit, die Schiedsrichter speziell für das jeweilige Verfahren auszuwählen und das dadurch gewährleistete höhere Maß an deren Sachkunde
- Ausschluss der Öffentlichkeit bei den Verhandlungen mit dem einhergehenden Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
- freie Bestimmung der Schiedsverfahrensordnung sowie freie Wahl der Verhandlungssprache und des Schiedsgerichtssitzes
- die Möglichkeit, von anwaltlicher Vertretung abzusehen
- die Freiheit der formlosen Zustellung ohne Bindung an nationale Vorschriften bzw. Rechtshilfeabkommen
- die auf Grund des regelmäßig nicht vorhandenen Instanzenzugs kürzere Streitbeilegungsdauer
- geringere Kosten
Trotz all dieser verlockenden Aussichten stellen Schiedsverfahren kein Erfolgsrezept dar. Sehr wichtig ist es, auch die möglichen Nachteile eines Schiedsverfahrens in die Erwägungen miteinzubeziehen, die in manchen Fällen überwiegen können.
Der allgemein geltende Kostenvorteil kann z.B. durch geringere Kosten im jeweiligen staatlichen Gerichtsverfahren relativiert werden. Im Einzelfall kann ein Schiedsverfahren teurer bzw. vergleichbar teuer ausfallen. Insbesondere für Unternehmen mit mittlerer und kleiner Wirtschaftskraft können die Summen für eine schiedsgerichtliche Prozessführung den erhofften Gewinn vielfach übersteigen, sodass die Rechtsdurchsetzung faktisch nur in der staatlichen Gerichtsbarkeit möglich wird. Speziell für Russland darf sogar als wahrscheinlich gelten, dass das Prozessieren vor russischen staatlichen Gerichten günstiger ausfallen wird, weil Gerichtsgebühren verhältnismäßig niedrig angesetzt sind. Da für die Anfechtung in Appellations-, Kassations- und Aufsichtsinstanz nach heutigem Währungswechselkurs nur eine eher symbolische Gebühr in Höhe von jeweils ca. 40 Euro zu entrichten ist (Art. 333.21 P. 1 Nr. 12 i.V.m. Nr. 4 des russischen Steuergesetzbuchs), bleiben die Gerichtsgebühren selbst in dem Fall immer noch niedrig, wenn der Instanzenzug voll ausgeschöpft wird. Allerdings kann der Kostenvorteil durch die Höhe von Anwaltskosten relativiert werden.
Ein ähnliches Bild bietet sich bezogen auf die Dauer des Verfahrens: Die Verhandlung bei russischen Wirtschaftsgerichten schätzt man als tendenziell zwei- bis dreimal schneller als bei namhaften internationalen Schiedsgerichten. Allgemein gesehen, trägt gerade die große Popularität der schiedsgerichtlichen Streitbeilegung zur enormen Belastung von nur wenigen wirklich sachkundigen Schiedsrichtern bei. Dies führt in Folge zur merklichen Verlangsamung der Schiedsverfahren.
Des Weiteren ist die Durchsetzungsprozedur für einen Schiedsspruch zu bedenken. Wird der Schiedsspruch nicht freiwillig erfüllt, muss ein Wirtschaftsgericht zur Erteilung des Exequaturs gemäß Art. 236 i.V.m. Art. 241 der russischen Wirtschaftsprozessordnung eingeschaltet werden. Da die Vollstreckbarerklärung in einem streitigen Verfahren ausgesprochen wird, muss der Antrag unter Umständen den vollen Instanzenzug – manchmal auch wiederholt – durchlaufen, wobei sich der Antragsteller eventuell mit der Versagung der Vollstreckbarerklärung abfinden muss. Die Anerkennungsaussichten werden etwa durch eine ordre public-Prüfung relativiert. Bisweilen wird wegen des nicht exakt formulierten Wortlauts der Schiedsvereinbarung das Schiedsgericht als nicht vereinbart betrachtet und die Anerkennung des Schiedsspruchs aus diesem Grund verweigert. Ferner kann die Anerkennung scheitern, wenn der Gegenstand des Rechtsstreits nicht auf schiedsgerichtlichem Wege geregelt werden kann. Über die der Schiedsgerichtsbarkeit entzogenen Streitigkeiten entscheidet das Recht des Landes, in dem die Anerkennung beantragt wird. In der russischen Wirtschaftsprozessordnung ist das Spektrum der schiedsunfähigen Streitigkeiten in Art. 33 geregelt. Im Hinblick auf die bislang grundsätzlich versperrte Möglichkeit der Übertragung von gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten in die Schiedsgerichtsbarkeit muss man allerdings die Änderung des Art. 33 sowie des Art. 225.1 der russischen Wirtschaftsprozessordnung beachten, die ab dem 1.9.2016 in Kraft tritt.
Generell darf es gelten, dass die Hürden bei der Anerkennung von Schiedssprüchen in Russland in ihrer Intensität durchaus mit Schwierigkeiten vergleichbar sind, die für eine ausländische Partei im Rahmen eines Verfahrens in staatlichen Wirtschaftsgerichten auftreten können.
Auch bei der Notwendigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes muss im Schiedsverfahren ein staatliches Gericht eingeschaltet werden. Wenngleich das Schiedsgericht nach Art. 17 des Gesetzes der Russischen Föderation v. 7.7.1993 Nr. 5338-I „Über die Internationale Schiedsgerichtsbarkeit“ / „О международном коммерческом арбитраже” befugt ist, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, ist deren Vollstreckung durch ein staatliches Gericht nicht möglich. Folglich sind lediglich diejenigen Maßnahmen wirksam, die von vornherein von einem staatlichen Gericht angeordnet sind. Muss sich der Kläger wiederholt an ein staatliches Gericht wenden, verliert er vielmehr den Vorteil der Schnelligkeit und ggf. die Vorteile bei der künftigen Entscheidungsvollstreckung, wenn der Beklagte das Vermögen aus dem Vollstreckungsstaat entführt.
Außerdem sind staatliche Gerichte befugt, die Beschlüsse von in Russland agierenden internationalen Schiedsgerichten sowie – vorbehaltlich eines völkerrechtlichen Vertrags – von ausländischen internationalen Schiedsgerichten aufzuheben. Diese Befugnis der russischen Wirtschaftsgerichte ist in Art. 230 P. 1 und P. 5 der russischen Wirtschaftsprozessordnung sowie in Art. 34 des Gesetzes der Russischen Föderation v. 7.7.1993 Nr. 5338-I „Über die Internationale Schiedsgerichtsbarkeit“ / „О международном коммерческом арбитраже” geregelt. Grundsätzlich ist die Rechtslage in diesem Aspekt mit dieser des deutschen Rechts vergleichbar. Die Rechtsanwendung kann jedoch ein insofern abweichendes Bild aufweisen, als die Aufhebung häufiger erfolgt, als man im Lichte der deutschen Praxis erwartet. Der Prozentsatz der Aufhebungen von Schiedssprüchen in Russland gilt als einer der höchsten in der Weltpraxis.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag lediglich Informationszwecken dient und keine Rechtsberatung darstellt. In jedem Einzelfall ist eine sorgfältige Überprufung des Sachverhalts notwendig.