Eurasische Wirtschaftskommission hat Übergangsbestimmungen für Änderungen des technischen Regelwerks der Eurasischen Wirtschaftsunion TR ZU 021/2011 "Über die Lebensmittelsicherheit" festgelegt, die durch den Beschluss des Rates der Kommission Nr. 173 vom 25. November 2022 verabschiedet wurden.
Die Änderungen in dem technischen Regelwerk betreffen vor allem die zusätzlichen Anforderungen an Schokolade, Schokoladenmasse, Schokoladenerzeugnisse und Kakaoerzeugnisse. So dürfen beispielsweise Aromen, die den Geschmack oder das Aroma von Schokolade imitieren, bei der Herstellung von Schokolade, Schokoladenmasse und Kakaoerzeugnissen nicht verwendet werden. Aromen, die den Geschmack oder das Aroma von Milch, Sahne oder Milchfett imitieren, dürfen ebenso nicht in Milchschokolade oder weißer Schokolade verwendet werden.
Diese Änderungen werden am 25. Juli 2023 in Kraft treten. In dem Beschluss wurde ein Übergangszeitraum von 24 Monaten festgelegt. In dieser Zeit dürfen die Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, die gemäß den alten Anforderungen des technischen Regelwerks hergestellt wurden. Das Inverkehrbringen solcher Produkte ist während der vom Hersteller festgelegten Gültigkeitsdauer erlaubt.