Ab dem 1. Januar 2017 gibt es in Russland eine neue Regelung zur umsatzsteuerlichen Beahndlung von Internetdienstleistungen sowie digitalen Produkten, die von ausländischen Personen an russische Verbraucher, also im grenzüberschreitenden B2C-Verkehr, vertrieben werden.
Ab 2. September 2016 werden in Russland, sowie auf dem Gebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU), die Einfuhrzölle für die Elektroautos abgeschafft. Die Nullzölle werden auf die Einfuhren von Elektro-PKWs für ein Jahr bis zum 31. August 2017 angewendet. Büscher lag der Zollsatz für die Einfuhr von Elektroautos bei 17%.
Diese Entscheidung wurde am 12. Juli 2016 von der Eurasischen Wirtschaftskommission getroffen, mit dem Ziel den Markt von Elektroautos in der Eurasischen Wirtschaftsunion (Armenien, Weißrussland, Kasachstan, Kirgisien und Russland) anzukurbeln.
Der Ministerpräsident Russlands - Dmitri Medwedew verlängert die Gültigkeit von alten Steuerzeichen für Alkohol um ein Jahr bis zum 1. September 2017. Eine entsprechende Verordnung wurde auf dem russischen Rechtsinformationsportal veröffentlicht.
Gemäß der Verordnung ist das Inverkehrbringen und Vertreib von alkoholischen Produkten mit alten Steuerzeichen bis 1. September 2017 zugelassen.
Für den Bundeshaushalt bedeutet diese Situation eine Senkung von Steuereinnahmen aus den Einfuhren und Verkauf von Alkohol.
Der Zugang auf den russischen Markt wird für Hersteller von Kinderschuhen, Kinderkleidung, Spielzeug, Autositze für Kinder, Kindermöbel und hunderten von anderen Produkten für die Kinder erschwert. Die neuen Maßnahmen sind auf die Bekämpfung von gefälschten EAC Zertifikaten ausgerichtet.
Das Kollegium der Wirtschaftskommission der Eurasischen Wirtschaftsunion veröffentlichte am 4. August 2016 den Beschluss № 110 über die Genehmigung des technischen Regelwerks TR EAWU „Über die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten“.
Im Hinblick auf deutsch-russischen B2B-Verkehr wird im Schiedsverfahren häufig die beste oder sogar die einzig mögliche Option der Streitbeilegung gesehen. Begründet wird diese Neigung dadurch, dass die Vereinbarung eines deutschen Gerichts mangels ausreichenden vollstreckungstauglichen Vermögens im Inland oder in europäischen Nachbarstaaten sinnlos ist und die Hinwendung an die russische Gerichtsbarkeit mangels Vertrauens in die letztere unberechenbar bzw. auf Grund der Unterstellung des Rechtsgeschäfts einem ausländischen Recht ineffizient erscheint.