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Onlinenhandel in Russland: Umsatzsteuerliche Behandlung von ausländischen Händlern

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 Umsatzsteuerliche Beahndlung von ausländischen Händlern in Russland

Ab dem 1. Januar 2017 gibt es in Russland eine neue Regelung zur umsatzsteuerlichen Beahndlung von Internetdienstleistungen sowie digitalen Produkten, die von ausländischen Personen an russische Verbraucher, also im grenzüberschreitenden B2C-Verkehr, vertrieben werden. Am 3. Jul 2016 hat der Präsident der Russischen Föderation hierzu das föderale Gesetz Nr. 244 "Über die Änderung des ersten und zweiten Teils des Steuergesetzbuchs der Russischen Föderation" unterschrieben. Das Gesetz wird bereits umgangssprachlich als Gesetz „Über Umsatzsteuer in der IT-Branche“ und die neue Steuer als „Steuer für Google“ bezeichnet.

Die Gesetzesänderung betrifft ausländische Unternehmen, die in Russland bislang keinen steuerlichen Status haben, hierbei aber ihre Dienstleistungen bzw. digitale Produkte an russische nicht unternehmerisch tätige Abnehmer über das Internet liefern. Betroffen sind sowohl ausländische Hersteller, als auch ausländische Vermittler, die die Produkte direkt an russische Verbraucher vertreiben. Darüber hinaus sind Zahlungsvermittler (Zahlungsagenten) betroffen. Diese Geschäfte (grenzüberschreitende B2C) unterliegen nach der neuen Regelung der Mehrwertsteuerpflicht in Russland. Daher müssen sich ausländische Anbieter von Internetdienstleistungen in Russland für steuerliche Zwecke registrieren und nun die Mehrwertsteuer abführen.

Hintergrund der Neuregelung

Bislang genießen ausländische Anbieter von digitalen Dienstleistungen und Produkten einen steuerlichen Vorteil im Vergleich zu russischen Anbietern von derartigen Dienstleitungen und Produkten, weil die ersteren beim Verkauf an russische Privatkunden keine Mehrwertsteuer abführen. Zudem sind digitale Produkte von ausländischen Anbietern für russische Verbraucher wegen günstigerer Preise attraktiver. Dies läuft auf einen weiteren Vorteil für ausländische Händler hinaus. Nun beschloss die Staatduma in dieser Hinsicht ein Gleichgewicht zu schaffen und führt die Mehrwertsteuerpflicht auch für ausländische Anbieter ein. In Pressequellen wird in dieser Hinsicht ausgeführt, dass die Abführung von Mehrwertsteuer am Wohnsitzort des Endverbrauchers in Fall mit digitalen Produkten eine weltweit verbreitete Praxis darstellt. Das russische Steuerrecht wird somit nur den üblichen Verhältnissen angeglichen.

Welche Dienstleistungen sind betroffen?

Der durch das föderale Gesetz v. 3.7.2016 Nr. 244 einzuführende Art. 174(2) enthält eine umfangreiche Liste von digitalen Produkten und Dienstleistungen, für welche ab dem 1. Januar 2017 die Mehrwertsteuerpflicht gelten wird. Das sind unter anderem:

  • Webhosting, Zurverfügungstellung von Domains, Rechenkapazität und Speicherplatz
  • Online-Verwaltung und Fernwartung von IT-Systemen und Webseiten
  • Internetwerbung, unter anderem anhand von Internetdatenbanken und -software, sowie Zurverfügungstellung von Online-Werbeflächen
  • Datenspeicherung und -verarbeitung, sofern der Inhaber den Online-Zugang zu den Ergebnissen hat
  • Digitale Marketingdienstleistungen
  • Zurverfügungstellung von Handelsplattformen im Internet
  • Verkauf (auch mittels Online-Abrufs) von E-Books und anderen E-Veröffentlichungen, Lernmaterialien, Bildern und Grafik, musikalischen Werken mit oder ohne Text, audiovisuellen Werken sowie von Software, einschließlich Computerspiele, und Datenbanken
  • Eröffnung des Zugangs zu Suchmaschinen im Internet
  • Such- und Verzeichnisdienstleistungen
  • Führung von Statistiken auf den Internetseiten
  • Social Media Dienstleistungen
  • Telefondienste auf IP-Infrastruktur (IP-Telefonie)
  • Fernseh- und Radioübertragungen im Internet

Wie erfolgt die steuerliche Registrierung von ausländischen Anbietern?

Momentan sieht das Gesetz lediglich die einheitliche Registrierung ausländischer Unternehmen zwecks Abführung von allen einschlägigen Steuern vor. Daher herrschte eine Zeit lang Unsicherheit, ob die Registrierung nach dem Gesetz „Über Umsatzsteuer in der IT-Branche“ nicht der allumfassenden Registrierung gleichgestellt wird. Die Antwort hier ist „Nein“. Die vorzunehmende Registrierung bezieht sich nur auf Mehrwertsteuer. Insbesondere führt diese Registrierung nicht zur Begründung einer ständigen Niederlassung (steuerlichen Betriebsstätte) in Russland zu Gewinnsteuerzwecken. Explizit wird das im neu eingeführten P. 14 des Art. 306 des russischen Steuergesetzbuchs festgelegt.

Die entsprechende Registrierung soll über die Internetseite der russischen Steuerbehörde möglich sein. Eingetragene Unternehmen müssen dann vierteljährlich über den speziellen Login-Bereich des Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuererklärung einreichen. Das Registrierungsverfahren wird derzeit ausgearbeitet. Die auf dem russischen Markt bereits agierenden Unternehmen müssen sich im Zeitraum vom 1. bis zum 30. Januar 2017 registrieren. Bei dem Markteintritt muss die Registrierung innerhalb von 30 Tagen seit der ersten Verkauf an einen russischen Verbraucher erfolgen.

Risiken bei der Unterlassung der Registrierung?

Momentan ist offen, wie gegen ausländische Verkäufer vorgegangen werden kann, falls sie die Registrierung zu Mehrwertsteuerzwecken unterlassen. Das Föderale Gesetz v. 3.7.2016 Nr. 244-ФЗ legt keine Sanktionen fest. Nicht auszuschließen ist, dass es in solchen Fällen zur Sperrung von betroffenen Internetseiten kommen wird.

Was tun, um sich der neuen Rechtslage anzupassen?

In erster Linie ist die Registrierung zu Mehrwertsteuerzwecken mit der darauf anknüpfenden Abgabe von Mehrwertsteuererklärungen und Abführung von Mehrwertsteuern in Erwägung zu ziehen. In diesem Zusammenhang kann eine Änderung von Endverbrauchspreisen für russische Privatpersonen notwendig werden. Zu überlegen ist zudem, wie russische Abnehmer als solche identifiziert werden (etwa mittels der IP-Adresse oder nach der Nummer der Zahlungskarte). Womöglich kommt die Umstrukturierung von Vertriebskanälen in Frage.

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Über diesen Artikel

Olga Kylina
Dr. Olga Kylina, LL.M.
Senior Consultant, Leiterin der Rechtsabteilung
RusslandUmsatzsteuerEinfuhrMehrwertsteuerOnlinehandelVertriebZoll
9. September 2016

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