Der Rat der Eurasischen Wirtschaftskommission (EWK) hat den Beschluss Nr. 112 vom 19. Dezember 2019 gebilligt, mit den Änderungen der technischen Vorschrift der Zollunion TR ZU 011/2011 „Über die Sicherheit von Aufzügen“ genehmigt wurden.
Das Dokument wurde am 24. Dezember 2019 offiziell veröffentlicht.
Wir stellen sofort fest, dass diese Entscheidung zügig getroffen wurde, da Änderungen der TR ZU 011/2011 erst am 17. Dezember 2019 vom EWK-Board zur Verfügung von Nr. 204 gestellt und zur Prüfung durch den EWK-Rat empfohlen wurden.
Die Änderungen beziehen sich auf eine Klausel in Artikel 6 des Regelwerks, in dem die Anforderungen für die Bestätigung der Konformität von Aufzügen und deren Sicherheitseinrichtungen festgelegt sind. Daher wurde die Übergangsfrist für Aufzüge, die vor Inkrafttreten der TR ZU 011/2011 in Betrieb genommen wurden, verlängert. Die derartigen Regelungsgegenstände des Regelwerks, die die zugeteilte Nutzungsdauer erreicht haben, müssen innerhalb eines Zeitraums von höchstens 12 Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens des Regelwerks mit ihren Anforderungen in Einklang gebracht werden. Zuvor war dieser Zeitraum auf 7 Jahre begrenzt. Die Frist für die Angleichung der Aufzüge an die Normen des Regelwerks läuft daher bis 2025.
Wir weisen darauf hin, dass TR ZU 011/2011 mit dem Beschluss der Kommission der Zollunion Nr. 824 vom 18. Oktober 2011 angenommen wurde und am 15. Februar 2013 in Kraft trat.