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Das Technische Regelwerk TR ZU 020/2011 Über die elektromagnetische Verträglichkeit wurde geändert

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Das Technische Regelwerk TR ZU 020/2011 Über die elektromagnetische Verträglichkeit wurde geändert

Am 19. Mai wurde der Beschluss des Vorstands der Eurasischen Wirtschaftskommission Nr. 77 vom 17. Mai 2022 veröffentlicht. Damit wurde die Entscheidung über die Änderungen des Technischen Regelwerkes TR ZU 020/2011 Über die elektromagnetische Verträglichkeit getroffen. Die Entscheidung trat am selben Tag in Kraft. Unter den Änderungen sind die Erweiterung der Liste der Produkte, die nicht diesem technischen Regelwerk unterliegen, die Hinzufügung neuer Definitionen und Begriffsklärungen, die Umbenennung von Anhang 2 und einige andere Änderungen zu finden.

Die Technischen Regelwerke sind Dokumente, die Mindestanforderungen an die Sicherheit von Produkten bei der EAC Zertifizierung, EAC Deklarierung oder staatlichen Registrierung stellen.

Die Liste der Produkte, die dem TR ZU 020/2011 nicht unterliegen

Die Liste der Produkte, die dem TR ZU 020/2011 nicht unterliegen, wird erweitert. Zusätzlich zu den bestehenden Produkten werden folgende eingeführt:

  • Technische Geräte zur Gewährleistung der Sicherheit im Bereich der Atomenergie
  • Gebrauchte technische Geräte (die Betrieb waren)
  • Medizinische Produkte
  • Verteidigungsgüter

Werden in anderen technischen Regelwerken Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit für technische Geräte festgelegt, so endet die Wirkung des TR ZUs 020/011 auf diese.

Klärung bestehender Begriffe

In der neuen Version des Technischen Regelwerkes wird die Definition des Begriffs “Importeur“ geklärt. Importeur ist “eine in einem Mitgliedstaat ansässige Person, die mit einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Gebietsfremden ein Außenhandelsabkommen über die Verbringung technischer Geräte geschlossen hat, die diese technischen Geräte einführt und für die Einhaltung der Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit dieses technischen Regelwerkes verantwortlich ist.“

In der Neuauflage wird ebenfalls der Begriff “Bevollmächtigter Vertreter“ eingeführt.

Neue Begriffe

Es wurde ebenfalls vorgeschlagen, neue Definitionen hinzuzufügen:

  • "Endverbraucher (Benutzer)": eine juristische oder natürliche Person, die ein technisches Gerät für den beabsichtigten Zweck verwendet, ohne Bezug zu seiner Integration in ein anderes technisches Gerät
  • "Charge technischer Geräte": eine Reihe technischer Geräte mit demselben Namen und (oder) derselben Bezeichnung, die während eines bestimmten Zeitraums unter denselben Produktionsbedingungen hergestellt und von einem Versanddokument begleitet werden
  • „Gebrauchtes technisches Gerät“: ein technisches Gerät mit einem oder mehreren Gebrauchsspuren (Verschmutzung, äußerer und innerer Staubgehalt, Spuren von Einwirkung extremer Temperaturen, Flüssigkeiten oder Sonneneinstrahlung, Korrosion, Patina, Abschürfungen, Kratzer, Dellen und sonstige Beschädigungen, reparierte oder ausgetauschte Einheiten, Teile, Komponenten, fehlende Dichtungen, Stopfen, Schutzbeschichtungen, Gehäuse und andere Elemente, die während des Betriebs entfernt wurden), die vom Verbraucher (Benutzer) für den vorgesehenen Zweck verwendet wurden, dessen Bestätigung dokumentarisch vorliegt
  • “technisches Gerät für den Hausgebrauch“: ein technisches Gerät, das zur Verwendung durch den Verbraucher (Benutzer) zu Zwecken bestimmt ist, die nicht mit industriellen, gewerblichen oder sonstigen gewerblichen Tätigkeiten zusammenhängen, und das in Betriebsunterlagen kein Verbot der Verwendung im täglichen Leben enthält

Anforderungen an Betriebsdokumente

Die Anforderungen an Betriebsdokumente wurden erweitert, und es wird auch klargestellt, dass Informationen zu technischen Geräten für den Hausgebrauch auf Papier vorgelegt werden (ein Satz von Dokumenten auf elektronischen Medien kann beigefügt werden) und Dokumente zu technischen Mittel nicht für den Hausgebrauch auf elektronischen Medien ausgeführt werden.

Die EAC zertifizierungspflichtigen Computer

Unter Personalcomputer werden sowohl Personalcomputer als auch Systemeinheiten sowie Registrierkassen, einschließlich solcher, die in Verbindung mit einem Computer arbeiten, verstanden. Die Liste der an den Computer angeschlossenen Geräte umfasst auch Kopierer und Multifunktionsgeräte.

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Über diesen Artikel

Aliya Zamaleeva
Aliya Zamaleeva
Werkstudent
EAC ZertifizierungTR ZUTechnischen Geräten
24 Mai 2022

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