Für einen Kunden ist die Attraktivität eines Erfolgshonorars durchaus verständlich. Der Kunde bekommt eine vollumfängliche Leistung, zahlt aber erst, wenn die Sache zu seinem Gunsten entschieden wurde. Das scheint irgendwie gerecht zu sein. Zudem ist der Anwalt besonders motiviert, voll Gas zu geben, wenn seine Vergütung vom positiven Ausgang der Sache abhängt.
Meinungsbild bis 2012
Anwaltliche Erfolgshonorare waren in Russland längere Zeit weder vom russischen Verfassungsgericht (fortan VerfG RF) noch vom Obersten Wirtschaftsgericht Russlands (fortan OWG RF) anerkannt. Die ablehnenden Meinungen wurden jeweils im Beschluss des VerfG RF v. 23.1.2007 Nr. 1-П, in den Informationsbriefen des OWG RF v. 29.9.1999 Nr. 48 (dort P. 2) und v. 5.12.2007 Nr. 121 (dort P. 6) sowie im Beschluss des Präsidiums des OWG RF v. 2.12.2003 Nr. 11406/03 vertreten.
Die Wahrnehmung von Erfolgshonoraren entwickelt sich weiter
Indes ist die russische Praxis zu Erfolgshonoraren unbeständig. So könnte im Beschluss des Wirtschaftsgerichts der Stadt Moskau v. 20.9.2012 Az. A40-35715/10-141-305 – wenn auch in einer anderen Konstellation (2) – eine Wende hin zur Anerkennung von Erfolgshonoraren in Russland und vielmehr zu deren Erstattungsfähigkeit gesehen werden, die dann auch vom OWG RF in Beschlüssen v. 24.6.2013 Nr. BAC-12252/11 sowie v. 4.2.2014 Nr. 16291/10 hingenommen war. Dem neuen Standpunkt folgend, kam eine Reihe von Urteilen, die dem Erfolgshonorar das grüne Licht gegeben haben. Das sind z.B. die Beschlüsse des Föderalen Wirtschaftsgerichts des Moskauer Bezirks v. 13.10.2014 Nr. Ф05-13745/2013 und v. 24.3.2015 Nr. Ф05-866/2015.
Zwar kehrte das vereinte Oberste Gericht Russlands in seinem Beschluss v. 26.2.2015 Nr. 309-ЭС14-3167 diese Praxis wieder um, indem es das Erfolgshonorar zu nicht erstattungsfähigen Prozesskosten gezählt hat. Der Text dieses Beschlusses wird von den Literaturstimmen aber zugleich als grundlegende Anerkennung von Erfolgshonoraren als solchen verstanden.
So läuft es in der Praxis
Angemerkt sei zudem, dass Anwälte in Russland auf Vorschlag der Partei, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, recht häufig eingehen. Denn Erfolgshonorare werden durch die russische höchstrichterliche Rechtsprechung nicht als solche (nicht in ihrem Wesen) beanstandet. Teils wird die Unwirksamkeit von Erfolgshonoraren mit einer äußerst strittigen Begründung aus dem Art. 779 P. 1 des russischen Zivilgesetzbuchs i.V.m. Art. 781 P. 1 des russischen Zivilgesetzbuchs hergeleitet. Festgehalten wird nämlich, dass Erfolgshonorare mit der Grundidee von Dienstleistungsverträgen, in deren Rahmen nur gewissenhafte Handlungen und kein Erfolg geschuldet sei, nicht kompatibel sind. Teils wird nur deren Zugehörigkeit zu den erstattungsfähigen Prozesskosten bezweifelt, so das vereinte Oberste Gericht Russlands im bereits erwähnten Beschluss v. 26.2.2015 Nr. 309-ЭС14-3167. Auch positivrechtlich sind die Erfolgshonorare in Russland nicht ausdrücklich verboten.
Wenn Sie das Thema vertiefen wollen, lesen Sie bei Pepeljajev, Gonorar uspecha; bei Ivakina, Uslovije o gonorare uspecha; sowie bei Šinjajeva, Tri novych podchoda; und bei Gorovtsova, Gonorar uspecha nach.