
Das Justizministerium der Ukraine hat klargestellt, welche Dokumente offiziell nicht apostilliert werden dürfen. Dies berichtet die "Justiz- und Rechtszeitung".
Nicht apostillierbare Originaldokumente in der Ukraine
„Für die offizielle Anerkennung von in der Ukraine ausgestellten Dokumenten als im Ausland gültig, ist deren internationale Bestätigung erforderlich. Der gebräuchlichste und einfachste Weg ist derzeit die Anbringung einer Apostille“, schreibt die "Justiz- und Rechtszeitung“ mit Verweis auf das ukrainische Justizministerium.
Jedoch stellt das Ministerium klar, dass nicht alle Dokumente in der Ukraine mit einer Apostille beglaubigt werden können.
Gemäß den Regeln für die Anbringung einer Apostille auf offiziellen Dokumenten, die zur Verwendung im Ausland bestimmt sind (beschlossen durch dir Verordnung des Außen-, Innen-, Bildungs-, Finanz- und Justizministeriums der Ukraine vom 17.03.2023 Nr. 125/209/293/139/999/5, registriert im Justizministerium der Ukraine am 21.03.2023 unter Nr. 478/39534), dürfen folgende Dokumente nicht apostilliert werden:
- Originaldokumente, die die Identität und die ukrainische Staatsangehörigkeit bestätigen (zum Beispiel der Pass);
- Originale von Dokumenten, die die Identität und ihren Sonderstatus bestätigen (zum Beispiel ein Dienstausweis);
- Wehrpässe;
- Arbeitsbücher (diese Regel stammt noch aus der Sowjetzeit);
- Waffenerlaubnisse;
- Fahrzeugzulassungsbescheinigungen (Fahrzeugschein).
Außerdem dürfen für die Verwendung im Ausland keine „anderen Bescheinigungen, die gemäß der Gesetzgebung der Ukraine ausgestellt werden“, legalisiert werden. Darüber hinaus können „andere gemäß der ukrainischen Gesetzgebung ausgestellte Bescheinigungen“ nicht zur Verwendung im Ausland legalisiert werden. Diese Norm ist nicht konkret, aber sie zeigt, dass keine Identitätsdokumente, im Gegensatz zu offiziellen Dokumenten, die eine rechtlich wesentliche Tatsache bestätigen, im Territorium des Landes apostilliert werden können.
Welche Dokumentenkopien in der Ukraine (nicht) apostilliert werden dürfen
Justizministerium wird klargestellt, dass das Gesetz nur die Apostillierung von notariell beglaubigten Kopien der oben genannten Dokumente erlaubt. „Nicht apostilliert werden dürfen Originale und Kopien von normativen Rechtsakten, Erläuterungen und rechtlichen Stellungnahmen zu ihrer Anwendung sowie Dokumente, die den Charakter von Korrespondenz haben, schreibt die "Justiz- und Rechtszeitung".
Das Justizministerium betont außerdem, dass offizielle Dokumente, die von Institutionen der ehemaligen Sowjetrepubliken ausgestellt wurden, in der Ukraine nicht zur Apostillierung angenommen werden, mit Ausnahme von Dokumenten über Bildung und akademische Titel, die von der Ukrainischen SSR ausgestellt wurden. Nur deren notariell beglaubigte Kopien können apostilliert werden.
Für Kopien von Bildungsdokumenten wird ein gesonderter Vermerk gemacht. Deren Kopien können nur apostilliert werden, wenn die Apostille zuvor auf dem Original angebracht wurde Ähnliche Anforderungen gelten für Personenstandsurkunden.
"Ebenfalls wird keine Apostille auf Informationen aus dem Staatlichen Register der dinglichen Rechte an unbeweglichem Eigentum angebracht, die gemäß dem Beschluss des Ministerkabinetts vom 25.12.2015 №1127 (in der geänderten Fassung) auf Blättern im Format A4 ohne spezielle Formulare, Unterschriften und Stempel ausgegeben werden. Für die Nutzung solcher Eigentumsnachweise im Ausland kann man sich an einen Notar wenden, um eine entsprechende Vermögenserklärung/Affidavit zu erstellen“, schreibt die „Justiz- und Rechtszeitung“.
Darüber hinaus gelten die Regelungen zur Apostillierung nicht für Dokumente, die von ukrainischen diplomatischen Vertretungen im Ausland ausgestellt und in deren Gastländern vorgelegt werden, sowie für Dokumente aus dem Zoll- und Handelsbereich. Für diese sind die Industrie- und Handelskammern zuständig.
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