Die Entscheidung №41 „Über Geltung der EAC Deklarationen, die den Mindestanforderungen der technischen Regelwerke der EAWU entsprechen“ tritt am 01.07.2018 in Kraft.
Im Allgemeinen bleiben die Vorschriften über das Registrierungsverfahren der EAC Deklarationen unverändert. Jedoch wird die Liste der notwendigen Unterlagen durch folgendes ergänzt:
- Kopien von Beweismaterialien, die in technischen Regelwerken vorgesehen sind
- Prüfungsergebnisse auf die Konformität Ihrer Produkte mit den technischen Regelwerken
- Siegel und Unterschrift unter den Prüfungsergebnissen
Beim Registrierungsverfahren müssen Kopien von oben genannten Dokumenten ins nationale Register eingetragen werden. Registrierungsverfahren ohne Anfügung dieser Unterlagen werden unmöglich sein.
Hinweis auf Labortests in der registrierenden Deklaration wird nur dann möglich, wenn entsprechende Information in föderale Datenbank eingetragen ist. Es empfiehlt sich zu überprüfen, ob das akkreditierte Labor notwendige Information in die Datenbank eingetragen hat.
Die Entscheidung №41 „Über Geltung der EAC Deklarationen, die den Mindestanforderungen der technischen Regelwerke der EAWU entsprechen“ können Sie auf der Webseite der EAWU finden.
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