Der Rat der Eurasischen Wirtschaftskommission (EWK) beschloss eine Entscheidung, in der es um die Änderungen in TR ZU 021/2011 „Über die Lebensmittelsicherheit“ .
Das Dokument wurde am 13.Januar 2020 veröffentlicht. In Kraft tritt das in einem halben Jahr (Darüber informieren wir Sie auch).
Die Änderungen zielen darauf ab, die individuellen Sicherheitsanforderungen für Lebensmittelprodukte zu klären. Der Artikel 7 Teil 5 des Regelwerks wird durch die neuen Absätze mit Anforderungen an unverarbeitete Lebensmittelrohstoffe ergänzt. Die derartigen Rohstoffe sollten aus Nutztieren, Fängen der aquatischen biologischen Ressourcen und Aquakulturanlagen gewonnen und nach den Ergebnissen der Veterinär- und Hygieneuntersuchung als Lebensmittelecht anerkannt werden. Der Erhalt einer Veterinärbescheinigung bleibt unverändert und wird in Artikel 30 TR ZU 021/2011 „Über die Lebensmittelsicherheit“ beschrieben.
In der Neufassung des Regelwerks erscheint das genaue Verzeichnis der Lebensmittelrohstoffe von tierischem Ursprung, die nicht erlaubt sind.
Dazu gehören:
- Produkte mit Konservierungsstoffen;
- Produkte, die organoleptische Indikatoren nicht erfüllen;
- Fleisch und Schlachtprodukte aus Schlachtkörpern mit Resten der inneren Organe, Fleisch mit Blutungen in Geweben, nicht entfernten Abszessen, Larven von Schmetterlingen und anderen Insekten, die durch Nagetiere beschädigt und / oder kontaminiert sind, mit mechanischen Verunreinigungen sowie mit ungewöhnlicher Farbe, Fleischgeruch, Geschmack (Fisch, Medikamente, Kräuter usw.);
- Gekühltes Fleisch, Geflügelfleisch mit einer Temperatur über + 4 ° C an jedem Messpunkt usw.
In Fällen, in denen Tiere Tierarzneimittel eingenommen haben, muss der Zeitpunkt ihrer Entnahme aus dem Körper eingehalten werden, um Rohstoffe zu erhalten.
Die Änderungen betreffen auch die einzelnen Anhänge des Regelwerks. Insbesondere werden die Tabellen mit den mikrobiologischen Sicherheitsstandards aktualisiert (Anhang Nr. 2);
In der Neufassung wird im Anhang Nr. 3 Abschnitt 4 dargelegt, in dem die Hygienestandards für Backwaren festgelegt werden. Die Neufassung enthält auch den Abschnitt „Antibiotika“ mit dem Anhang für alle Abschnitte.