Am 12 Januar 2019 ist neue Entscheidung №49 der Eurasischen Wirtschaftsunion in Kraft getreten, die Bestimmung des Herkunftslandes bei der Einfuhr von Waren in die EAWU-Staaten betrifft. Demgemäß werden die alten Regelungen zu diesem Thema aufgehoben.
Die Regeln gelten ausschließlich für die Nicht-EAWU-Staaten.
Das Herkunftsland wird anerkannt, wenn die Produkte in diesem Land vollständig hergestellt oder bearbeitet wurden. Die Rohstoffe werden als vollständig hergestellt oder bearbeitet verstanden, wenn es sich um Bodenschätze, natürliche Ressource und Produkte pflanzlichen Ursprungs handelt.
Was Tiere angeht, müssen solche im Land geboren und aufgezüchtet werden.
Der Hersteller wird nach dem Ort bestimmt, wo das Produkt den höchsten Mehrwert bekommen hat.
Wenn bei der Produktherstellung Materialien aus anderen Staaten benutzt werden, wird die Herkunft nach zwei alternativen Kriterien bestimmt (zur freien Wahl) – nach der Zolltarifnummer oder dem „ausländischen“ Anteil in einem Produkt.
Das Herkunftsland wird nicht anerkannt, wenn in dem Land lediglich Logos/Etiketten angebracht wurden.
Neue Regeln bestimmen die Kriterien und Besonderheiten für Bestimmung der Produktherkunft, elektronisches Zertifizierungs – und Verifizierungssystem, was bei der elektronischen Deklarierung besonders wichtig ist. In der Anlage der Entscheidung sind Anforderungen zum Zertifikat über Produktherkunft zu finden. Die Produktherkunft wird grundsätzlich durch ein Zertifikat über Produktherkunft oder, in Einzelfällen, durch eine Deklaration über die Produktherkunft.