Der Vorstand der Eurasischen Wirtschaftskommission verabschiedete das Dekret Nr. 67 vom 26. April 2022, mit dem der Beschlussentwurf des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 18. April 2018 genehmigt wird.
In dem Entwurf wird vorgeschlagen, die Schemas der EAC Konformitätsbewertung um die Regeln eines befristeten Verfahrens zur Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen der technischen Regelwerke der EAWU in Bezug auf Waren des elektronischen Handels zu ergänzen.
Im Jahr 2021 wurde ein Pilotprojekt im Bereich des elektronischen Außenhandels mit Waren entwickelt und verabschiedet, das ein Meldeverfahren in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen technischer Regelwerke beinhaltet. Demnach werden Online-Shops von Drittländern unter anderem Erklärungen (Notifizierungen) von Herstellern über die Einhaltung der Waren der Anforderungen der technischen Regelwerke der EAWU auf ihren Websites veröffentlichen.
In Übereinstimmung mit dem Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 5. April 2021 Nr. 7 „Über bestimmte Fragen der Durchführung eines Pilotprojekts im Bereich des elektronischen Außenhandels mit Waren in den Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion“ umfasst die Liste hauptsächlich Waren für Kinder (Spielzeug, Lauflernhilfen, Baukästen, Musikinstrumente, Puzzles, Bälle, Brettspiele usw.) sowie elektronische Spiele, Ausrüstung für Videospiele.
Verkäufer müssen auf ihren Websites eine Sicherheitserklärung veröffentlichen, die Informationen zu allen Merkmalen enthält, die bescheinigen, dass das in der Sicherheitserklärung angegebene E-Commerce-Produkt den Anforderungen der technischen Regelwerke der Zollunion entspricht. Als Nachweise gelten Testergebnisse, Prüfberichte, Kopien von Konformitätsbewertungen usw. Ohne diese Sicherheitserklärung werden fällt eine Strafe an.
Der Entscheidungsentwurf muss vom Rat der Eurasischen Wirtschaftskommission geprüft und angenommen werden.