Vom 30.12.2021 bis 13.02.2022 werden Änderungen zum Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission Nr. 100 vom 05.12.2018 diskutiert. Damit wird das Verfahren zur Aufnahme akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen (u.a. Zertifizierungsstellen, Prüflaboratorien) zum Register der Konformitätsbewertungsstellen der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU), sowie dessen Bildung und Führung.
Die Konformitätsbewertung kann in Form der EAC Zertifizierung, EAC Deklarierung und staatlichen Registrierung durchgeführt werden.
Der Hauptzweck der Überarbeitung des Verfahrens besteht darin, das Vertrauen in die Ergebnisse der Aktivitäten akkreditierter Stellen für die Konformitätsbewertung, sowie die Einhaltung von den Ergebnissen der Konformitätsbewertung der festgelegten Anforderungen sicherzustellen. Darüber hinaus wurde festgestellt, den Wortlaut und die Kriterien der aktuellen Ausgabe zu präzisieren sowie um neue Kriterien zu ergänzen.
Kriterien für die Aufnahme von Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien in das Register
Wichtige Änderungen beziehen sich auf die Aktualisierung der Anforderungen für die Aufnahme von Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien in das Register. In den Änderungen wird folgende Anforderung dargestellt: Im Laufe des Jahres wurden keine Fälle von ungerechtfertigter Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen festgestellt, die zur Freigabe von Produkten in den Verkehr führten, die die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllen.
Darüber hinaus werden neue Klauseln für Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien aufgenommen. Damit werden die Anforderungen an Ausbildung und Berufserfahrung von Managern und Stellvertretern bestimmt.
Zusätzlich werden die Kriterien für Zertifizierungsstellen geklärt. Die Zertifizierungsstelle muss mindestens 2 Sachverständige im Bereich der Konformitätsbewertung von Produkten für jedes Technische Regelwerk haben, dessen Anforderungen für die Konformitätsbewertung verwendet werden. In der aktuellen Ausgabe wird die Anzahl der Experten nicht ausgeschrieben.
Begriffe und Definitionen
Die verwendeten Begriffe und Definitionen werden in der Neuauflage aufgenommen. Dies betrifft drei Begriffe: „ungerechtfertigte Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen“, „ungerechtfertigte Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen in großem Ausmaß“ und „systematische ungerechtfertigte Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen“.
Ebenfalls neu im Verfahren ist eine Liste von Verstößen gegen Konformitätsbewertungsverfahren, die zu einer ungerechtfertigten Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen geführt haben. Folgende Verstöße werden für Zertifizierungsstellen und Prüflabore festgestellt:
- Verstöße bezüglich der Bereiche der Akkreditierung
- Verstöße bezüglich der Anforderungen an Prüfungen
Für Zertifizierungsstellen wird die Liste der Verstöße um folgende Punkte ergänzt:
- Verstöße bezüglich der Schemas der Zertifizierung
- Verstöße bezüglich der Anforderungen an Identifizierung
- Verstöße bezüglich der Anforderungen an Auswahl von Mustern
- Verstöße bezüglich der Anforderungen an die Erstellung des Programms für die Prüfungen
Für Prüflaboratorien kommen außerdem folgende Verstöße in Betracht:
- Verstöße bei der Auswahl, Vorbereitung oder Verarbeitung von Mustern
- Verstöße bei der Anwendung des Prüfverfahrens
- Verstöße bezüglich der Anforderungen an Messgeräte, Prüf- und Hilfseinrichtungen
- Verstöße bezüglich der Bedingungen der Prüfungen, Anforderungen an Mitarbeitern
Aktualisierung der im Register eingetragenen Informationen
Folgende Angaben werden zusätzlich in das Register für Zertifizierungsstellen und Prüflaboratorien eingetragen:
- Datum der Entscheidung über die Aufnahme in das Register (oder Ausschluss daraus)
- Status der Akkreditierung wird um das neue „erweitert“ ergänzt
- Datum der Entscheidung zur Änderung des Status der Akkreditierung