Am 25. Oktober 2021 wurde ein Entwurf zur Änderung des TR EAWU 037/2016 „Über die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten“ auf der Website der EAWU veröffentlicht. Die Technischen Regelwerke sind Dokumente, die Mindestanforderungen an die Sicherheit von Produkten bei der EAC Zertifizierung, EAC Deklarierung oder staatlichen Registrierung stellen. Die öffentliche Diskussion des Projekts ist für den Zeitraum vom 19. November 2021 bis 21. Januar 2022 vorgesehen.
Die Änderungen dienen der Klarstellung und Konkretisierung der Bestimmungen des Regelwerkes im Hinblick auf die Erweiterung des Anwendungsbereichs in Bezug auf Messgeräte, chemische Stromquellen und Ausnahmen im Anwendungsbereich. Mit der Neufassung des Technischen Regelwerkes werden die Anforderungen an die Nomenklatur gefährlicher Stoffe und die Begrenzung ihres Gehalts in Elektro- und Elektronikgeräten aktualisiert.
Eine wichtige Ergänzung wird die Aufnahme von Anforderungen an die Entsorgung von Produkten sein, die ihre Verbrauchereigenschaften durch physikalische Abnutzung oder Überalterung verloren haben. Diese Ergänzung wurde auf Grundlage der europäischen Richtlinie 012/19 / EU (WEEE-2) erstellt.
Anwendungsbereich des TRs EAWU 037/2016
In dem vorbereiteten Entwurf werden die Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeführt. Dies gilt beispielsweise für Photovoltaikmodule (Solarmodule), die Bestandteil von in Elektro- und Elektronikgeräten sind. Die Verordnung gilt nicht für Produkte, die für Anlagen bestimmt sind, die von Fachleuten für den dauerhaften Einsatz an einem bestimmten Ort konzipiert, montiert und installiert werden, um Energie aus Sonnenlicht für staatliche, gewerbliche, industrielle und private Energieverbraucher zu gewinnen.
Das Technische Regelwerk wird nicht für gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte im Hinblick auf die Anforderungen ihrer Anhänge Nr. 2 (eine Liste gefährlicher Stoffe, deren Gehalt in Elektro- und Elektronikgeräten in Überschreitung der zulässigen Konzentration in homogenen Materialien ist) und Nr. 3 (besondere Anforderungen zur Begrenzung der Verwendung gefährlicher Stoffe in in Elektro- und Elektronikgeräten) gelten.
Außerdem sieht der Entwurf Ergänzungen in der Liste der Produkte vor, die nicht unter das Technische Regelwerk fallen:
- große stationäre Produktionsanlagen
- große stationäre Installationen
- Ersatz- und/oder Komponenten eines in Elektro- und Elektronikgerätes, die in der Anhang Nr. 1 enthalten sind
In den Entwürfen werden die Definitionen der neu eingeführten Begriffe angegeben, die zu den bestehenden Begriffen hinzugefügt und in der Anlage Nr. 6 aufgeführt werden. In der Neuauflage werden die Liste der technischen Objekte des TRs EAWU 037/2016 aus Anhang Nr. 1 wiedergegeben. Damit entfällt die Klarstellung zum Haushaltszweck von Elektrogeräten und Geräten nach Satz 1; ein neuer Abschnitt 13 wird hinzugefügt, der andere Produkte sowie Komponenten und Zubehör zu den in der Liste aufgeführten Produkten umfasst.
Die Liste gefährlicher Stoffe, deren Gehalt in Elektro- und Funkelektronikprodukten die zulässige Konzentration in homogenen Materialien überschreitet
Die Liste der Anlage Nr. 2 zur Verordnung wird um 4 neue standardisierte Indikatoren der gefährlichen Stoffen ergänzt:
- Diethylhexylphthalat
- Butylbenzylphthalat
- Dibutylphthalat
- Diisobutylphthalat
Der zulässige Wert für alle vier Indikatoren beträgt nicht mehr als 0,1 Gewichtsprozent.
Außerdem werden einige Punkte der Liste der besonderen Anforderungen zur Begrenzung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Anlage Nr. 3) geändert und ergänzt. Zum Beispiel darf der Bleigehalt in Stahl, einschließlich verzinktem Stahl, in einer Menge von nicht mehr als 0,35 % nur für 3 Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderungen der EAWU TR 037/2016 sein. Danach müssen die Voraussetzungen des § 7 des Regelwerkes erfüllt werden.
Anforderungen für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikprodukten
Eine Vielzahl neuer Begriffe, die im Änderungsentwurf des TRs EAWU 037/2016 verankert sind, beziehen sich speziell auf die Entsorgung von in Elektro- und Elektronikgeräten. Es werden folgende Begriffe hinzugefügt: "Abfälle von in Elektro- und Elektronikgeräten", "Kennzeichnung mit Symbol für die getrennte Abfallsammlung", "beste verfügbare Technologien" (betrifft Sammlung, Lagerung, Transport, Verarbeitung, Entsorgung, Neutralisation, Platzierung, Entsorgung von Abfällen von in Elektro- und Elektronikgeräten), „Recycling von Abfällen von in Elektro- und Elektronikgeräten“, „Erweiterte Herstellerverantwortung“, “Umgang mit Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten“, „Symbol der getrennten Abfallsammlung“ und “Behörde im Bereich der Verwaltung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten“.
Das Kennzeichen der getrennten Abfallsammlung ist auf dem Produkt oder der Verpackung anzubringen und in den beigefügten Betriebsunterlagen anzugeben. Das Kennzeichen muss eine Mindesthöhe von 7 mm haben.
Betriebsanleitungen für die Elektro- und Elektronikgeräte sollten zusätzlich um verbindliche Hinweise ergänzt werden:
- ein Produkt, das seine Gebrauchseigenschaften verloren hat, nicht zusammen mit dem unsortierten festen Hausmüll entsorgen, sondern getrennt von anderen Abfällen sammeln
- Information über die möglichen schädlichen Auswirkungen von in Elektro- und Elektronikgeräten enthaltenen gefährlichen Stoffen auf die menschliche Gesundheit und den Umweltzustand
- ein Produkt, wenn es nicht verwendet wird, recyceln, um Umweltschäden zu vermeiden
Eine gesonderte Anlage Nr. 4 wird in den Vorschriften zu den Anforderungen an die Verfahren zum Recycling von Elektro- und Elektronikgeräten erscheinen.
Die Einhaltung der festgelegten Anforderungen an die Entsorgung von Produkten wird im Rahmen der staatlichen Aufsicht überprüft.
Änderungen der EAWU TR 037/2016 treten nach Ablauf von 180 Tagen ab dem Tag der offiziellen Veröffentlichung des Beschlusses des Rats der Eurasischen Wirtschaftsunion in Kraft.