Das technische Regelwerk TR EAWU 041/2017 Über die Chemikaliensicherheit gilt für alle chemischen Stoffe und ersetzt die geltenden nationalen Regelwerke. Es wurde eine Reihe von Maßnahmen erarbeitet, die die Industrie auf das Inkrafttreten des technischen Regelwerks der Eurasischen Wirtschaftsunion vorbereiten soll, wie zum Beispiel das Chemikalieninventar.
Ein Chemikalieninventar ist die erste Stufe bei der Erstellung des nationalen Teils des Registers der chemischen Stoffe und Gemische der Union.
Informationen, die aus dem Inventar stammen, werden anschließend in den nationalen Teil des Registers eingetragen. Wenn ein chemischer Stoff nicht im Register aufgelistet ist, gilt er als neuer Stoff und bedarf einer Notifizierung.
Alle Chemikalien, entweder separate Stoffe oder als Teil der Gemische, die Ihr Unternehmen in Verkehr bringt, müssen inventarisiert werden.
Bei Gemischen werden alle Bestandteile berücksichtigt, derer Konzentration mehr als 0,1 Gewichtsprozent beträgt.
Das Chemikalieninventar ist freiwillig. Das Unternehmen darf Informationen über Chemikalien zur Aufnahme in das Register einreichen und diese damit als im Zollgebiet der Union „existent“ erklären. Nach dem Inkrafttreten des TR EAWU 041/2017 gelten alle Chemikalien, die nicht im Register aufgeführt sind, als „neu“ und müssen vor dem Inverkehrbringen notifiziert werden. Notifizierung ist eine umfassende Studie über gefährliche Eigenschaften und eine Analyse der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt mit einem Stoffsicherheitsbericht.
Beim Chemikalieninventar sind nur Mindestangaben zu Chemikalien erforderlich. Es ist auch nicht notwendig nachzuweisen, dass der Stoff bereits auf dem Markt der Union ist. Für Unternehmen, die sich aus irgendeinem Grund nicht an der Bestandsaufnahme beteiligt haben und nach Inkrafttreten der EAEU TR 041/2017 festgestellt haben, dass ihre Stoffe nicht im Register aufgeführt sind (und daher als neue Chemikalien gekennzeichnet sind), können noch bis zum 2. Juni 2023 die Stoffe in das Register ohne Notifizierung eintragen zu lassen. Es wird aber der Nachweis benötigt, dass der chemische Stoff bereits vor dem Inkrafttreten des TR EAEU 041/2017 auf dem Markt der Union in Verkehr gebracht wurde. Als Beweise können Lieferverträge oder Frachtbriefe fungieren.
Daten, die für Inventar relevant sind (falls vorhanden):
- CAS-Nummer
- EG-Nummer
- RTECS-Nummer
- Zolltarifnummer
- Bezeichnung des Stoffes auf Russisch und Englisch
- Molekularformel
- Strukturformel
- Anwendungsbereich
- Umfang der Produktion, in Tonnen
- Gefahrenklasse nach GOST 32419 und 32424
- Informationen über den Hersteller, Importeur oder bevollmächtigten Vertreter: Name, Adresse, Telefon, E-Mail
Bevollmächtigter Vertreter
Ein Hersteller, der seinen Sitz nicht in einem der Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion hat, ist nicht berechtigt die Durchführung einer Konformitätsbewertung seiner Produkte auf die Einhaltung der Anforderungen der einschlägigen technischen Regelwerke zu beantragen.
Um dennoch eine Konformitätsbewertung durchführen zu können, muss der ausländische Hersteller einen bevollmächtigten Vertreter in einem der Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion beauftragen. Dieser vertritt dann die Interessen des ausländischen Herstellers bei der Zusammenarbeit mit den Zertifizierungsstellen der Eurasischen Wirtschaftsunion in Bezug auf die Sicherheit und Qualität der Produkte und deren Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften.
Nach geltendem Recht und in Übereinstimmung mit der technischen Regulierung der Wirtschaftsunion darf nur ein im Hoheitsgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion ansässiger Unternehmer als bevollmächtigter Vertreter benannt werden.