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Neue EU-Regeln verringern den Verwaltungsaufwand für im EU-Ausland lebende oder berufstätige Bürger

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Neue EU-Regeln verringern den Verwaltungsaufwand für im EU-Ausland lebende oder berufstätige Bürger

Wie in der Pressemitteilung vom 15. Februar veröffentlicht, gelten in der gesamten Europäischen Union seit dem 16. Februar 2019 neue Regeln, die den Echtheitsnachweis von in anderen EU-Ländern ausgestellten Urkunden betreffen.

Während bisher die Echtheit öffentlicher Urkunden (z.B. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) mit einem Echtheitsvermerk nachgewiesen werden musste, damit sie in einem anderen EU-Land anerkannt werden, fällt dieser Nachweis nun ersatzlos weg. Dies bedeutet eine bemerkenswerte Verringerung der Kosten und Formalitäten sowie des Verwaltungsaufwands für außerhalb ihres Heimatlandes lebende EU-Bürger.
In vielen Fällen ist nun auch keine beglaubigte oder offizielle Übersetzung der Urkunden mehr nötig, sie werden auch in ihrer originalen Sprache anerkannt.

Im Detail treten die folgenden Regeln in Kraft:

  • In einem EU-Land ausgestellte öffentliche Urkunden sind auch ohne Echtheitsvermerk in einem anderen Mitgliedstaat als echt anzuerkennen.
  • Bürger sind nicht mehr verpflichtet, in jedem Fall eine beglaubigte Kopie und Übersetzung ihrer Urkunde beizulegen, sondern mehrsprachige Standardformulare in allen EU-Sprachen sorgen dafür, dass keine Übersetzung mehr nötig ist.
  • Betrugsvorkehrungen: hat die empfangende Behörde berechtigte Zweifel an der Echtheit einer öffentlichen Urkunde, so kann sie die Echtheit über eine Online-Plattform, das so genannte Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) überprüfen.

Wichtig! Diese neue Verordnung behandelt lediglich die Echtheit von Urkunden, nicht aber deren Anerkennung und Rechtswirkung im Zielstaat. Hier gelten weiterhin die innerstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten.

Diese Verordnung gilt für folgende öffentliche Urkunden:

  • Geburt
  • Die Tatsache, dass eine Person am Leben ist
  • Tod
  • Namen
  • Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand)
  • Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigkeitserklärung einer Ehe
  • eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Fähigkeit, diese Partnerschaft einzugehen und den Status der eingetragenen Partnerschaft)
  • Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung ohne Auflösung, Ungültigkeitserklärung
  • Abstammung
  • Adoption
  • Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts
  • Staatsangehörigkeit
  • Vorstrafenfreiheit
  • aktives und passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament

Mehrsprachige Formulare als Übersetzungshilfe werden für folgende Dokumente eingeführt:

  • Geburt
  • Die Tatsache, dass eine Person am Leben ist
  • Tod
  • Namen
  • Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand)
  • eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Fähigkeit, diese Partnerschaft einzugehen und den Status der eingetragenen Partnerschaft)
  • Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts
  • Vorstrafenfreiheit

Nicht alle Standardformulare werden in allen Mitgliedstaaten ausgestellt, die Verfügbarkeit kann jedoch über das E-Justiz-Portal überprüft werden.

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Über diesen Artikel

Alexej Schmidt
Alexej Schmidt
Geschäftsführender Partner
Europäische UnionApostilleKonsularische Legalisation ausländischer UrkundenRecht
19. März 2019

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