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Das Verfahren zur Einfuhr von Produkten in das Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion wurde geändert

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Das Verfahren zur Einfuhr von Produkten in das Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion wurde geändert

Am 30. Januar 2022 wurde der Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 12. November 2021 Nr. 130 „Über das Verfahren zur Einfuhr in das Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion von Produkten, die einer obligatorischen Konformitätsbewertung im Zollgebiet unterliegen“ genehmigt. Damit wurde der Beschluss des Rates der Eurasischen Wirtschaftskommission vom 25. Dezember 2012 Nr. 294 ersetzt. In diesem Artikel werden die wichtigsten Änderungen erläutert, die für ausländische Hersteller von zentraler Bedeutung sind.

  1. Die Verwendung von Konformitätsbestätigungen (in Form von z.B. EAC Zertifikaten, EAC Deklarationen) ist zulässig, wenn der Anmelder einer der folgenden Personen ist:
    • die Person, die in solchen Konformitätsbestätigungen als Antragsteller angegeben ist
    • die Person, die in der Fahrzeugtypgenehmigung (Chassistypgenehmigung) angegeben ist
    • der bevollmächtigte Vertreter (ausschließlich für Serienproduktion). Wenn ein EAC Zertifikat oder eine EAC Deklaration für eine Charge oder Einzellieferung ausgestellt wird, kann der Antragsteller nur die Person sein, die das Produkt anschließend in die EAWU-Länder einführt. Diese Änderung kann EAC Zertifizierung oder EAC Deklaration von Chargen oder einzelnen Waren unmöglich machen.
  2. Darüber hinaus müssen die Konformitätsbestätigungen vom Antragsteller abgestempelt und unterzeichnet werden.

  3. Die Konformitätsbewertung ist erforderlich, wenn die Produkte in die folgenden Zollverfahren übergeführt werden:
    • Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
    • Zollfreigebiet
    • Aufgabe zugunsten der Staatskasse
    • Besonderes Zollverfahren
  4. Gegenüber Entscheidung Nr. 294 sind folgende Zollverfahren ausgenommen: vorübergehende Einfuhr, Freilager, Wiedereinfuhr.

  5. Die Konformitätsbewertung ist nicht erforderlich, wenn es um folgende Produkte geht:
    • Die Ersatzteile, die der Hersteller oder der bevollmächtigte Vertreter des ausländischen Herstellers importiert und die für die Wartung und (oder) Reparatur von Produkten, die zuvor von der angegebenen Person importiert wurden, geeignet sind. Die Vorlage von Konformitätsbescheinigungen (oder Informationen über sie) von Produkten (einschließlich abgelaufener Produkte), die eine Wartung/Reparatur erfordern, ist obligatorisch.
  6. Ersatzteile sollten als Einzelteile betrachtet werden, die dazu bestimmt sind, die gleichen Teile zu ersetzen/reparieren, die in Betrieb sind (abgenutzt, defekt, ausgefallen). Die Ersatzteile müssen den Betriebszustand des Produkts aufrechterhalten oder wiederherstellen und danach nicht weiter verkauft werden.

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Über diesen Artikel

Aliya Zamaleeva

Aliya Zamaleeva

Working student
aliya.zamaleeva@schmidt-export.de
+49 851 226 083 8

Aliya hat ihr Bachelor in Sprachwissenschaft mit dem Schwerpunkt Übersetzen und Dolmetschen an der Kasaner Föderalen Universität absolviert und studiert derzeit European Studies an der Universität Passau.

EAC ZertifizierungEAC KonformitätserklärungEinfuhrExport
Veröffentlicht: 22. Februar 2022 Aktualisiert: 21. Mai 2022

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